Umweltbonus: Dank BAFA-Prämie und Herstellerbonus beim Elektroauto Leasing sparen

Wichtig: Der Umweltbonus wurde von der Bundesregierung zum 18. Dezember 2023 eingestellt. Förderanträge, die bis einschließlich 17. Dezember beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sind, werden noch bearbeitet. In unserem Magazin informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen und neuste Meldungen rund um den Wegfall der BAFA-Prämie – zum Umweltbonus-Newsticker.

Sie möchten dem Trend der umweltschonenden Mobilität folgen und spielen mit dem Gedanken, sich ein Elektrofahrzeug zuzulegen? Um Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen, schafft der deutsche Staat in Kooperation mit den Autoherstellern finanzielle Anreize in Form des sogenannten Umweltbonus. Dieser gilt sowohl beim Kauf, der Finanzierung als auch beim Leasing eines förderfähigen E-Autos und sorgt für hohes Sparpotenzial. Erfahren Sie in folgendem Ratgeber, was der Umweltbonus ist, worum es sich bei der BAFA-Förderung handelt und wie Sie die Elektro-Prämie in Anspruch nehmen können.

Update: Die aktuelle Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den Umweltbonus noch stärker auf den Klimaschutz auszurichten. Folglich sollen zukünftig nur noch reine Batterieelektrofahrzeuge mit der BAFA-Prämie gefördert werden. Käufer oder Leasingnehmer eines Plug-in-Hybridfahrzeugs erhalten seit dem 01. Januar 2023 keine Förderung mehr vom Staat. Zudem reduzieren sich die Fördersummen für E-Autos ab 2023 und sollen 2024 noch weiter gesenkt werden. Seit dem 01. September 2023 richtet sich die Prämie ausschließlich an Privatpersonen. Unser Ratgeber wurde dementsprechend aktualisiert und basiert auf den aktuellen Umweltbonus-Richtlinien.

Die wichtigsten Infos im Überblick:

  • Der Umweltbonus setzt sich zusammen aus einem Bundesanteil (BAFA-Prämie) und einem Herstelleranteil. Der Bonus beträgt seit Januar 2023 bis zu 6.750 Euro für reine Elektrofahrzeuge. Plug-in-Hybride werden seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr mit dem Umweltbonus gefördert.
  • Die Höhe des Umweltbonus richtet sich nach dem Nettolistenpreis des E-Autos. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro werden mit bis zu 6750 Euro gefördert. Bei einem Nettolistepreis zwischen 40.000 und 65.000 liegt die Prämie bei maximal 4.500 Euro. Modelle, die einen Nettolistenpreis von 65.000 Euro übersteigen, werden nicht mit dem Umweltbonus gefördert.
  • Beim Leasing muss der Kunde für den BAFA-Anteil zunächst in Form einer Sonderzahlung in Vorleistung treten. Anschließend lässt er sich diesen durch eine Beantragung der Prämie beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erstatten. Zudem richtet sich die Höhe des Umweltbonus nach der Leasingdauer, die mindestens 12 Monate betragen muss.

Was ist der Umweltbonus für Elektroautos?

Der Umweltbonus wurde im Juli 2016 vom Staat zusammen mit den Autoherstellern eingeführt. Das Ziel der Bundesregierung ist es, den Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen weiter anzutreiben – nicht zuletzt aufgrund des Engagements für mehr Klimaschutz. Die finanzielle Förderung für die Anschaffung eines neuen E-Autos erhalten seit dem 01. September 2023 nur noch Privatkunden.

Hinweis: Der Umweltbonus wird zu einer Hälfte vom Staat (BAFA-Prämie) zur anderen Hälfte vom jeweiligen Hersteller (Herstellerbonus) gezahlt. Somit gilt: Umweltbonus = BAFA Prämie + Herstellerbonus.

Wie hoch ist der Umweltbonus?

Abhängig von der Laufzeit des Leasingvertrags beträgt die Höhe des Umweltbonus seit Januar 2023:

Leasingdauer zwischen 12 und 23 Monaten

Nettolistenpreis unter 40.000€

FahrzeugtypBundesanteilHerstelleranteilUmweltbonus
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug2.250 Euro1.125 Euro3.375 Euro

Nettolistenpreis über 40.000€

FahrzeugtypBundesanteilHerstelleranteilUmweltbonus
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug1.500 Euro750 Euro2.250 Euro
Leasingdauer ab 24 Monaten

Nettolistenpreis unter 40.000€

FahrzeugtypBundesanteilHerstelleranteilUmweltbonus
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug4.500 Euro2.250 Euro6.750 Euro

Nettolistenpreis über 40.000€

FahrzeugtypBundesanteilHerstelleranteilUmweltbonus
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug3.000 Euro1.500 Euro4.500 Euro

Hinweis: Der Nettolistenpreis des Fahrzeugs darf einen Wert von 65.000 Euro nicht überschreiten. E-Autos, die einen höheren Listenpreis aufweisen, sind nicht förderungsberechtigt.

Übrigens: Ab 2024 reduziert sich die Fördersumme im Rahmen des Umweltbonus ein weiteres Mal. Dann liegt die Prämie nur noch bei maximal 4.500 Euro.

Was sind die Voraussetzungen für den Umweltbonus bzw. die Innovationsprämie?

Um den Umweltbonus zu erhalten, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Förderfähiges Modell: Das Elektroauto muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA stehen und darf einen Nettolistenpreis von 65.000 Euro nicht überschreiten.
  • Zeitpunkt der Zulassung: Die aktuellen Prämien werden nur gezahlt, wenn das zu fördernde E-Auto bis spätestens 31. Dezember 2023 zugelassen wurde.
  • Haltedauer: Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden (Erstzulassung) und mindestens zwölf Monate zugelassen bleiben.

Wichtig: Der Herstellerbonus wird beim Leasing des Fahrzeugs sofort verrechnet, die BAFA-Prämie muss hingegen vom Kunden selbst beim BAFA beantragt werden. Um ein Leasingangebot mit Umweltbonus in Anspruch nehmen zu können, verlangt der Händler daher zunächst eine Anzahlung in Höhe der BAFA-Prämie. Diese erhält der Kunde jedoch nach positivem Bescheid von der BAFA wieder zurück.

Werden auch gebrauchte E-Fahrzeuge gefördert?

Auch die Anschaffung gebrauchter E-Autos wird vom Staat bezuschusst. Die Höhe der Förderung richtet sich beim Leasing eines gebrauchten E-Autos ausschließlich nach der Leasingdauer und nicht nach dem ursprünglichen Nettolistenpreis des Fahrzeugs.

LeasingdauerBundesanteilHerstelleranteilUmweltbonus
Gebrauchtwagenleasing ab 24 Monate3.000 Euro1.500 Euro4.500 Euro
Gebrauchtwagenleasing ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1.500 Euro750 Euro2.250 Euro

Es gelten folgende Sonderbedingungen:

  • Das Elektroauto muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA stehen.
  • Das gebrauchte E-Auto muss zum ersten Mal zugelassen sein oder im Falle der zweiten Zulassung maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein. Die Erstzulassung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • Handelt es sich um eine Zweitzulassung, darf das Elektroauto maximal eine Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.
  • Zudem darf der Wagen nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens 12 Monate zugelassen bleiben.

Übrigens: Seit 2022 können Halter eines E-Autos eine zusätzliche Prämie von mehreren Hundert pro Jahr erhalten. Möglich macht dies das neue Gesetz zur Treibhausgasminderungsquote. Sie sind E-Fahrer und möchten sich eine CO2-Prämie in Höhe von 250 Euro sichern? Dann nutzen Sie unseren Service OneGreen und registrieren Sie Ihr Elektroauto in nur drei Minuten!

Wie funktioniert die Beantragung der BAFA-Prämie?

Die Antragsstellung für den Erhalt der BAFA-Prämie erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Der Antrag für die BAFA-Prämie ist elektronisch auf der Internetseite des BAFA zu stellen. Folgende Unterlagen müssen bei der Antragsstellung eingereicht werden:

  • Leasingvertrag
  • verbindliche Bestellung (Basispreis, Sonderausstattung und Nachlässe müssen gesondert in den Antragsunterlagen ausgewiesen sein.
  • Kalkulation der Leasingrate, Vergleichskalkulation der Leasingrate ohne Eigenanteil des Herstellers am Umweltbonus. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird das zusätzliche Ausfüllen des Formblatts für die effiziente Bearbeitung bei Leasinggeschäften empfohlen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2
  • Nachweispaket bei Gebrauchtwagen

Wichtig: Das Elektrofahrzeug muss vor Stellung des Antrags erworben und zugelassen sein.

Anschließend erhält der Antragssteller ein PDF-Dokument bestehend aus dem ausgefüllten Antragsformular und einer Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben. Die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben muss ausgedruckt, unterzeichnet und daraufhin über das Upload-Portal des BAFA hochgeladen werden. Der Zugang zum Upload-Portal wird direkt nach Antragsstellung automatisch per E-Mail an den Antragssteller verschickt. Nach Übermittlung der Unterlagen überprüft das BAFA diese auf Vollständigkeit. Bei positivem Ergebnis erhält der Antragssteller einen Zuwendungsbescheid sowie die Auszahlung des BAFA-Anteils auf das im Antragsformular hinterlegte Bankkonto.

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