Unfall mit dem Leasingauto: So verhalten Sie sich richtig bei einem Crash

Da steht er, Ihr neuer Leasingwagen: auf Hochglanz poliert, vollgetankt und bereit für den Ausflug ins Grüne. Gut gelaunt setzen Sie sich und Ihr Gefährt in Bewegung Richtung Sonne, als es plötzlich kracht. Zum Glück sind alle Insassen wohlauf, doch das Auto hat Schaden genommen. Was nun? Der geleaste Wagen ist schließlich nicht Ihr Eigentum.

Ist ein Leasingfahrzeug in einen Unfall involviert, kommt schnell Unsicherheit auf: Wer ist zuständig? Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Leasingnehmer? Welche Kosten entstehen und wie erfolgt die Schadenregulierung?

Grundsätzlich unterscheiden sich die Vorgänge nicht zur Schadenabwicklung nach Unfällen mit einem eigenen gekauften Auto. Bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen ist jedoch wichtig zu verstehen, dass Sie es mit einer „Dreiecksbeziehung“ zu tun haben: Es gibt einen Geschädigten, einen Schädiger und den Eigentümer des Wagens, den Leasinggeber.

Nach dem Crash: Ruhe bewahren und den Unfall melden

Oberste Priorität nach dem Zusammenstoß haben die Absicherung der Unfallstelle und die Erste-Hilfe-Leistung, falls es Verletzte gibt. Nachdem sich dann der erste Schreck gelegt hat, müssen Sie den Unfall melden.

Ob Sie die Polizei hinzuziehen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Bei Bagatellschäden ist es nicht zwingend erforderlich. Hier reicht es für gewöhnlich, die Kennzeichen zu notieren und Personalien sowie Versicherungsdaten mit dem Unfallgegner auszutauschen. In vielen anderen Fällen ist es jedoch Pflicht, den Unfall bei der Polizei zu melden, zum Beispiel:

  • wenn es sich um einen Unfall mit schwerem Sach- oder Personenschaden handelt
  • bei Streit über die Unfallschuld
  • bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum eines Fahrers
  • beim Aufprall auf ein parkendes Auto während der Abwesenheit des Geschädigten

Die hinzugeholten Beamten werden keine Entscheidung bezüglich der Unfallschuld treffen. Vielmehr nehmen sie Beweise auf und fertigen Unfallberichte an, die KFZ-Versicherungen zur Berechnung des Schadenersatzes anfordern.

Unser Tipp: Je besser Unfallgeschehen und Schäden dokumentiert sind, desto eindeutiger kann die Schuldfrage beantwortet und desto reibungsloser der Schaden reguliert werden. Im Zweifel und um einem Konflikt mit der Versicherung vorzubeugen, empfiehlt es sich also in den meisten Fällen, die Polizei zu rufen.

Bei Straßenverkehrsunfällen mit einem Leasingfahrzeug müssen Sie – unabhängig von der Schwere des Schadens oder der Schuldfrage – umgehend den Leasinggeber bzw. Händler kontaktieren. Er ist Eigentümer des Wagens und gibt die weitere Vorgehensweise vor.

Darüber hinaus ist der Vorfall grundsätzlich der KFZ-Versicherung anzuzeigen – in schriftlicher Form spätestens innerhalb einer Woche, bei schweren Verletzungen oder Todesfällen binnen 48 Stunden. Informieren Sie auch die gegnerische Versicherung über den Schaden und Ihre eigene Version des Unfallhergangs!

Unfall mit dem Leasingfahrzeug im Ausland

Sofern kein dauerhafter Aufenthalt geplant ist, sind Dienst- und Urlaubsreisen mit dem Leasingwagen in andere EU-Länder und die Schweiz unproblematisch. Kommt es dort zu einem Unfall, ist die Gültigkeit des Versicherungsschutzes ausschlaggebend. Führen Sie immer die Grüne Karte (internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge) mit. Sie gilt als internationaler Versicherungsnachweis und enthält wichtige Informationen für die Schadenregulierung. Wie im Inland sollte die Unfallaufnahme auch im Ausland durch die Polizei erfolgen. Melden Sie den Schaden bei der Versicherung und dem Leasinggeber und unterschreiben Sie nur Schriftstücke, deren Sprache Sie verstehen. Haben Sie eigene Schadenersatzansprüche anzumelden, hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer bei der Ermittlung des Versicherers bzw. Regulierungsbeauftragten des ausländischen Unfallgegners: +49 (40) 300 330 300.

Wer hat den Unfall verschuldet?

Haben Sie den Unfall ordnungs- und fristgemäß allen zuständigen Stellen gemeldet, ist als nächstes die Schuldfrage zu klären. Aus Ihrer Sicht als Leasingnehmer kommt eine der drei Konstellationen infrage:

  • Es handelt sich um einen unverschuldeten Unfall.
  • Sie trifft eine Mitschuld an der Kollision.
  • Sie haben den Unfall selbst verursacht und tragen die Hauptschuld.

Fremd- bzw. unverschuldeter Unfall: Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer Ihrem Leasingwagen Schaden zugefügt, steht es als Fahrzeugeigentümer vorrangig dem Leasinggeber zu, Schadenersatzansprüche zu stellen. Verpflichtet der Leasingvertrag Sie als Leasingnehmer und Fahrzeughalter zur Wiederinstandsetzung, können Sie dafür anfallende Kosten beim Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung einfordern.

Beidseitig verschuldeter Unfall: Kann Ihnen eine Mitschuld am Unfall nachgewiesen werden, haften sowohl Sie als auch die andere Unfallpartei anteilig für sämtliche Schäden am Fahrzeug.

Selbstverschuldeter Unfall: Sind Sie selbst der Unfallverursacher, besteht laut § 823 BGB Ihrerseits eine Schadenersatzpflicht für die Eigentumsverletzung. Das bedeutet, Sie haften für anfallende Reparaturkosten und den Ausgleich einer eventuell eintretenden Wertminderung des Wagens.

Für eine faire, reibungslose Schadenregulierung ist es unerlässlich, die Schuldfrage genau unter die Lupe zu nehmen. In jedem Fall – selbst wenn Sie der Geschädigte sind – müssen Sie als Leasingnehmer das Auto in repariertem Zustand an den Leasinggeber zurückgeben. Wer jedoch die Kosten dafür trägt, richtet sich danach, wer die Kollision zu verantworten hat.

Übrigens: Der Leasingnehmer ist in der Regel derjenige, der das Leasingauto fährt. Nutzt auch ein anderes Familienmitglied den Wagen regelmäßig? Damit es im Schadenfall ebenso abgesichert ist, sollte die Mitnutzung im Leasing- und Versicherungsvertrag vereinbart sein.

Reparatur- oder Totalschaden: Was ist der Unterschied?

Wie nach dem Unfall und der geklärten Schuldfrage mit dem Fahrzeug verfahren wird, hängt von der Schwere seiner Beschädigung ab. Unabhängig vom Schadenersatzrecht definiert der Leasingvertrag, ob ein Reparatur- oder ein Totalschaden vorliegt. Oftmals nehmen entsprechende Klauseln einen Komplettschaden an, wenn die Reparaturkosten mehr als bspw. 60 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Eine Reparatur wäre somit wirtschaftlich unvernünftig.

Bei einem Reparaturschaden, der unter dieser Kostengrenze liegt, ist je nach vertraglicher Vereinbarung zumeist der Leasingnehmer für die Instandsetzung des Fahrzeugs zuständig. Die Abwicklung eines Totalschadens hingegen ist üblicherweise Sache des Leasinggebers. Nicht selten kommt es dabei – mit Einverständnis der Leasingbank – zu einer Auflösung des Leasingvertrags.

Hinweis: In jedem Fall ist der Leasinggeber zu kontaktieren. Der Leasingnehmer darf nicht ohne Absprache mit ihm das Leasingauto reparieren oder verwerten.

Was ist bei der Reparatur von Leasingwagen zu beachten?

Werkstattbindung: Zu den wichtigen Aufgaben nach dem Unfall zählt die schnellstmögliche Instandsetzung des Autos – vollumfänglich und fachgerecht. Von der Reparatur durch eine freie Werkstatt oder durch Autoschrauber aus Ihrem Freundeskreis sollten Sie defintiv absehen. Der Leasinggeber nennt Ihnen ausgewählte Vertrags- und Partnerwerkstätten. Ist er einer Herstellerorganisation zugeordnet, schreibt er im Vertrag in den meisten Fällen eine für die Fahrzeugmarke autorisierte Fachwerkstatt vor. Mit Blick auf die Vertragstreue sollten Sie dieser Forderung auch dann nachkommen, wenn die Versicherung eine andere, preisgünstigere Werkstatt vorschlägt.

Kosten: Die Rechnung für die Reparatur erhalten zunächst Sie. Für die Bezahlung kommt die KFZ-Versicherung des Unfallschuldigen auf. Sind Sie selbst der Unfallschuldige, handelt es sich gegenüber Ihrem Leasinggeber um einen Kaskoschaden, für den Ihre Vollkaskoversicherung einspringt. Die Höhe der Selbstbeteiligung hängt von Ihren individuellen Vereinbarungen ab. Bis zu einer gewissen Summe kann es sich sogar lohnen, den kompletten Schaden selbst zu ersetzen, wenn dadurch Ihr Versicherungsbeitrag nicht steigt. Liegt ein Haftpflichtschaden durch Fremdverschulden vor, leiten Sie die Rechnung an die KFZ-Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners weiter.

Unser Tipp: Während der Reparaturarbeiten am Leasingauto entsteht Ihnen ein Nutzungsausfall. Dennoch ist es – auch nach einem Ihrerseits unverschuldeten Unfall – nicht möglich, deshalb die Zahlung der monatlichen Leasingraten auszusetzen. Bei berechtigten Schadenersatzansprüchen können Sie sich jedoch die Kosten für einen Ersatzwagen, Gutachter- oder Abschleppkosten vom Unfallschuldigen bzw. dessen Versicherung zurückholen. Gleiches gilt für den finanziellen Ausgleich der Wertminderung des Fahrzeugs, den Sie dann an den Eigentümer abführen.

Tritt bei einem Unfall ein Wertverlust des Fahrzeugs ein?

Auch ein nach dem Unfall reparierter Wagen ist ein Unfallwagen und in seinem Wert gemindert. Beim Weiterverkauf des Autos muss der Händler mit Einbußen rechnen. Diese wirtschaftliche bzw. merkantile Wertminderung fällt bei Oberklasse- und Neuwagen besonders schwer ins Gewicht, da sie bereits mit Herumdrehen des Zündschlüssels an Wert verlieren. Wurden bis zum Unfallzeitpunkt nur wenige Leasingraten gezahlt, ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Entwertung annähernd kompensiert werden konnte. So ist der Leasinggeber berechtigt, bei Rückgabe Ihres Leasingfahrzeugs am Ende der Leasinglaufzeit einen Ausgleich zu berechnen.

Hieraus entsteht Ihnen jedoch kein leasingspezifischer Nachteil. Die Situation ist vergleichbar mit dem Weiterverkauf eines Autos, das Ihnen gehört. Auch dann müssen Sie wahrheitsgemäß angeben, dass der Wagen einen Unfall hatte – mit der Folge, dass er auf dem Gebrauchtmarkt voraussichtlich einen niedrigeren Preis erzielt als ein unfallfreies Auto.

Hinweis: Der Ausgleich der Wertminderung kommt meistens nur bei einem eigenverschuldeten Kaskoschaden auf Sie zu. Bei einem Haftpflichtschaden muss in der Regel die unfallgegnerische KFZ-Versicherung ausgleichen.

Haftpflicht, Kasko & GAP: Ihre Möglichkeiten zur Absicherung

Durch den deutschen Gesetzgeber vorgeschrieben und damit obligatorisch ab Vertragsbeginn über die gesamte Leasinglaufzeit hinweg ist die KFZ-Haftpflichtversicherung. Sie ersetzt dem Geschädigten die Verkehrsunfallschäden, die der Leasingnehmer verursacht hat. Darüber hinaus ist beim Fahrzeugleasing eine Vollkaskoversicherung in der Regel Pflicht.

Unser Tipp: All-Inclusive-Angebote bei LeasingMarkt.de beinhalten oft bereits beide Versicherungen.

Die Vollkaskoversicherung steht für das Eigenverschulden des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber ein und reguliert Kaskoschäden. Doch ihre Bezeichnung irritiert. Anders als zunächst vermutet, kommt die Kaskoversicherung in der Regel nicht für den vollen Schaden auf. Sie ersetzt lediglich den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Leasingwagens. Ausgehend vom vereinbarten Rest- bzw. Buchwert können die Ansprüche des Leasinggebers jedoch deutlich höher ausfallen. So entsteht eine Differenz und die Versicherungsleistung deckt in Summe nicht all das ab, was der Leasingnehmer dem Leasinggeber schuldig ist, also den Ablösewert. Bei Leasingfahrzeugen sollten Sie deshalb auch dieses Schadensrisiko absichern. In manchen Verträgen ist eine solche Zusatzversicherung aber ohnehin Bestandteil.

Die wortwörtliche Lücke (englisch „gap“) zwischen dem durch die Vollkasko erstatteten Wiederbeschaffungswert und dem Leasingrestwert gleicht die sogenannte GAP-Deckung aus.

LeasingvertragBeispielrechnung
36 Leasingraten (je 300 €)+ 10.800 €
Kalkulierter Restwert zu Vertragsende+ 22.000 €
Gesamter Leasingwert= 32.800 €
Ausstehende Zahlung bei Totalverlust / Diebstahl
nach 24 Monaten
Beispielrechnung
12 Leasingraten+ 3.600 €
Kalkulierter Restwert+ 22.000 €
Ablösewert= 25.600 €
Finanzielle Lücke / GAPBeispielrechnung
Ablösewert+ 25.600 €
Erstatteter Wiederbeschaffungswert– 18.000 €
GAP (finanzielle Lücke)= 7.600 €

Beinhaltet Ihre Kasko-Versicherung den GAP-Schutz, wird nach einem selbstverschuldeten Totalschaden also der gesamte Ablösewert des Fahrzeugs erstattet und Sie bleiben nicht auf den durchaus beträchtlichen Kosten sitzen. Darüber hinaus greift die GAP-Deckung auch bei Diebstahl.

Tipp: Weitere Infos rund um den GAP-Schutz finden Sie in unserem Magazinbeitrag zur GAP-Versicherung.

Bereits vor dem Unfall an dessen Folgen denken

Ob Sie nun Eigentümer oder Leasingnehmer eines Fahrzeugs sind: Das Risiko eines Unfalls begleitet Sie täglich im Straßenverkehr. Kommt es tatsächlich einmal zum gefürchteten Crash, sind die Abläufe für alle zunächst gleich geregelt. Die KFZ-Versicherung des Unfallschuldigen wird für Reparaturkosten und weitere Schadenersatzansprüche zur Kasse gebeten. Sorgen Sie besser vor und sichern Sie sich mit Haftpflicht, Kasko und GAP umfassend ab!

Der Leasingnehmer muss zusätzlich einige Besonderheiten beachten, die im Wesentlichen der Leasingvertrag vorgibt: Mit seiner Unterschrift verpflichtet er sich, den Unfall schnellstmöglich dem Leasinggeber zu melden und auch die gegnerische Versicherung von der Beteiligung eines Leasingwagens zu unterrichten. Das weitere Prozedere – zum Beispiel der Reparaturauftrag oder die Fahrzeugverwertung nach Totalschaden – erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Leasinggebers. Denn er ist der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingautos.

infografik unfall mit leasingwagen

Übrigens: Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung aus der Infografik finden Sie hier auch als PDF-Download – passend für das Handschuhfach. So sind Sie auch unterwegs immer top informiert!

Falls es doch einmal zu einem Unfall mit Ihrem Leasingauto kommen sollte, finden Sie in unserem Ratgeberbereich auch viele Informationen über die Reparatur und zur Bewertung des Fahrzeugs am Vertragsende bei der Leasingrückgabe. Alles Wissenswerte lesen Sie in folgenden Artikeln: