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Aus dem Verkehr gezogen: 6 Mythen, die Autofahrer kennen sollten

Das ist Ihnen bestimmt auch schon passiert: Nach einer zähen Parkplatzsuche haben Sie endlich eine Lücke gefunden. Doch genau in dem Moment, als Sie den Blinker setzen, drängelt sich plötzlich ein anderer Fahrer hinein. Wem steht der Parkplatz nun zu? Wie verhalten Sie sich eigentlich richtig, wenn Sie beim Einparken versehentlich ein anderes Fahrzeug berühren? Und darf der Raser auf der Autobahn hinter Ihnen die Lichthupe als Überholsignal verwenden? Auch wenn die meisten Autofahrer routiniert durch den Straßendschungel navigieren: Nicht immer besteht in allen Situationen Klarheit. Wir bringen Licht ins Dunkel und decken die 6 bekanntesten Mythen der StVO auf.

Mythos 1: Kurzes Parken in Halteverbotszonen ist mit eingeschalteter Warnblinkanlage erlaubt

Eine völlig überfüllte Innenstadt, kein Parkplatz weit und breit – also schnell auf die Bushaltespur, schließlich müssen Sie nur kurz zur Bäckerei nebenan. Man sieht es ständig: Fahrzeuge mit Warnblinkanlagen an Bushaltestellen oder im absoluten Halteverbot. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Fahrzeuge in solchen Zonen zu verlassen. Steigt der Fahrer dennoch aus oder steht dort länger als 3 Minuten, gilt der Vorgang gemäß §12 der StVO als Parken. Je nach Schwere des Verstoßes gibt es dann bis zu 70 Euro Geldbuße und sogar einen Punkt im Flensburger Verkehrsregister.

Im absoluten Halteverbot ist – wie der Name bereits verrät – nicht einmal kurzes Halten erlaubt

Tipp: Eine eingeschaltete Warnblinkanlage verschlimmert das Vergehen sogar. Ihre Nutzung ist lediglich in Gefahrensituationen oder bei einer Panne zulässig. Die missbräuchliche Verwendung kann die Geldbuße im ungünstigsten Fall noch erhöhen!

Mythos 2: Lichthupe ist immer Nötigung

Sie fahren mit 120 Sachen auf der linken Spur. Plötzlich nehmen Sie eine Lichthupe wahr. Hinter Ihnen möchte jemand vorbei. Auch wenn Sie sich dadurch genötigt fühlen; laut §5 der StVO ist es ausdrücklich gestattet, das Überholen durch kurze Schall- und Leuchtzeichen anzukündigen. Um eine Nötigung handelt es sich erst, wenn der Hintermann zu dicht auffährt oder die Warnsignale penetrant wiederholt.

Tipp: Beobachten Sie den nachfolgenden Verkehr regelmäßig über den Rückspiegel. Wenn sich ein schnelleres Fahrzeug nähert, wechseln Sie rechtzeitig auf den rechten Fahrstreifen, um ein Überholen zu ermöglichen.

Mythos 3: Wer den Parkplatz zuerst gesehen hat, darf ihn nutzen

Wer in der Innenstadt eine Parklücke entdeckt, sollte schnell reagieren. Gemäß §11 der StVO gehört der Parkplatz demjenigen Autofahrer, der ihn zuerst unmittelbar erreicht. Vorrang hat, wer bereits an der Lücke vorbeigefahren ist, um rückwärts einzuparken. Wer auf ein ausparkendes Fahrzeug wartet oder sonstige Fahrtbewegungen unternimmt, um in die Lücke einzuparken, liegt ebenfalls im Recht. Und wie sieht es aus, wenn ein Passant in der Parklücke steht, um diesen stellvertretend für einen Fahrer zu reservieren? Tatsächlich handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit.

Tipp: Kein Parkplatz ohne Auto. Steht eine Person in der Lücke, dürfen Sie trotzdem langsam und vorsichtig einfahren. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied: Fußgänger dürfen somit zum Rückzug bewegt werden – solange keine unmittelbare Gefährdung für sie besteht.

Mythos 4: Vor Engstellen möglichst früh auf die weitergehende Spur einordnen

Wird die Fahrbahn durch eine Baustelle verengt oder die Autobahn auf eine Spur zusammengelegt, ist häufig zu beobachten, dass sich einige Autofahrer früh möglichst einordnen. Das spart jedoch keine Zeit, sondern verzögert den Ablauf umso mehr. Korrekt wäre das Heranfahren bis an die Spurverengung, um sich anschließend im Reißverschlussverfahren einzufädeln.

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Bei Autobahn-Baustellen ist ein korrektes Reißverschlussverfahren entscheidend für den Verkehrsfluss

Tipp: Ein zu frühes Einfädeln trägt dazu bei, dass sich Staus bilden, weil die Fahrbahn vorschnell blockiert wird. Bis an die Verengung heranzufahren, sorgt dafür, dass die Verkehrssituation entspannt und sicher bleibt.

Mythos 5: Zwischenfälle beim Parken – Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht

Es passiert den routiniertesten Fahrern: Einmal kurz beim Einparken nicht aufgepasst, und schon hat das Nachbarfahrzeug einen Kratzer abbekommen. Es besteht die Pflicht, den Schaden am fremden Auto zu melden. Oft hinterlassen Unfallschuldige ihre Kontaktdaten auf einem Zettel, den sie dann an die Windschutzscheibe klemmen. Doch das reicht nicht aus. Das Papier ist der Witterung ausgesetzt und kann von anderen Personen entfernt werden. Die Informationen würden dann nicht beim Fahrzeughalter ankommen. Darum sind Autofahrer laut §142 Abs. 2 StGB verpflichtet, auf den Besitzer des anderen Fahrzeugs zu warten. Sollte dieser nicht eintreffen, wird die Polizei verständigt. Diese protokolliert den Vorfall und die daraus entstandenen Schäden.

Wer beim Parken ein anderes Auto beschädigt, muss dringend die Polizei verständigen

Tipp: Erst nach der Übermittlung der Kontaktdaten an den Fahrzeugbesitzer ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen. Ansonsten wird Ihr Verlassen als Fahrerflucht geahndet.

Mythos 6: Die Rettungsgasse wird gebildet, wenn die Rettungskräfte anrücken

Rettungsgassen können Leben retten. Wer keine Rettungsgasse bildet oder sie behindert, wird mittlerweile mit hohen Geldbußen bestraft. Es drohen sogar Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote. Doch wer erst zur Seite fährt, wenn das Martinshorn schon hörbar und das Blaulicht sichtbar sind, ist zu spät dran. Sobald der Verkehr zu stocken beginnt, muss die Rettungsgasse gebildet werden. Stehen die Autos erst einmal, ist oft zu wenig Platz, um richtig rangieren zu können. Was die Missachtung der Rettungsgasse kostet, so wie weitere Regelungen im Bußgeldkatalog, erfahren Sie in unserem Artikel zur neuen StVO ab April 2020.

Tipp: Die Rettungsgasse wird immer zwischen dem linken und allen anderen Fahrbahnen gebildet. Der Standstreifen muss dabei frei bleiben. Nähern Sie sich einem Stau, dürfen Sie die Fahrer hinter sich mit dem Einschalten des Warnblinklichts warnen.

Fabian

Fabian ist schon sehr lange Teil des LeasingMarkt.de Rennstalls und kennt sich auch abseits vom Thema Leasing bestens aus in der Auto-Welt. Wann und wie mache ich meinen Wagen winterfest? Wie lange darf ich im Halteverbot stehen? Smartphone-Navi oder integriertes System? Ganz gleich, worum es geht – Fabian ist bei jeglichen Fragen stets die erste Anlaufstelle. Privat ist er übrigens großer Formel 1 Fan und drückt dem Team mit dem schwarzen Pferd im Logo die Daumen.